Indirekteinleiter ist derjenige, der Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung er nicht selbst innehat. Nähere Bestimmungen trifft die
Indirekteinleiter-Verordnung. Die Indirekteinleitung von Abwasser, das in seiner Beschaffenheit mehr als nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, ist entweder mitteilungspflichtig oder bewilligungspflichtig.
Mitteilungspflichtige Indirekteinleitung
Die Mitteilungspflicht besteht gegenüber dem Kanalisationsunternehmen. Dieses ist verantwortlich für die Einhaltung seiner eigenen Wasserrechtsbewilligung. Es muss ein Verzeichnis über sämtliche Indirekteinleiter führen und der Wasserrechtsbehörde regelmäßig Bericht erstatten. Der Indirekteinleiter wiederum ist verpflichtet, dem Kanalisationsunternehmen mindestens alle zwei Jahre die Beschaffenheit der Abwässer nachzuweisen.
Bewilligungspflichtige Indirekteinleitung
Bewilligungspflicht besteht lediglich für die Indirekteinleitung von Abwässern aus bestimmten Herkunftsbereichen und bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen. Ausschlaggebend für die Festlegung der Bewilligungspflicht können die Gefährlichkeit, die Menge des Abwasseranfalles oder EU-Bestimmungen sein. Die Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen besteht aber auch in diesem Fall.
Wir bieten Ihnen nach Voranmeldung eine umfassende Beratung zum Thema Indirekteinleitung und Antragstellung auf Erteilung bzw. Abänderung einer Zustimmungserklärung zur Einleitung von betrieblichen Abwässern, deren Beschaffenheit mehr als nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht in die öffentliche Kanalisationsanlage der Stadt Villach gemäß § 32 b WRG 1959 idgF.
Wir informieren Sie über die rechtlichen und technischen Voraussetzungen der Einreichung und überprüfen Ihr Projekt.
Unsere Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag von 8 Uhr bis 15.30 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie um telefonische Terminvereinbarung:
Julia Sternat, MSc, Martin Bründl
Abteilung Kläranlage - Indirekteinleitung
T 04242 205 4511
E indirekteinleiter@villach.at
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Erforderliche Unterlagen
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns und bringen Sie dann folgende Unterlagen mit:
- Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Betriebsmittel (z.B. Waschmittel, Chemikalien)
- Beschreibung der Vorreinigungsanlage (z.B. Typenblatt, Mineralölabscheider, Fettabscheider und Sonstige)
- Lageplan (Kanalplan des Betriebes mit farblicher Markierung der Einleitstelle in den Kanal)
- Sonstiges (Gutachten, Dichtheitsprüfung)
- Wasserrechtsbescheid (wenn wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einleitung)
Anfallende Gebühr
Für die erstmalige Ausstellung der Zustimmungserklärung für die Einleitung von Abwässern in die Kläranlage, die in der Qualität nicht der des häuslichen Abwassers entspricht, wird je nach täglich eingeleiteter Menge eine Pauschalgebühr erhoben. Änderungen werden, wenn sie die Quantitätsgrenzen nicht überschreiten, ohne weitere Gebührenerhebung durchgeführt.
Einmalige Vertragserrichtungsgebühr:
Pauschal bis 5 m³ - € 239,82; pauschal 5 bis 50 m³ - € 399,70; pauschal über 50 m³ - € 799,40.
Die Preise beinhalten 10 % USt.