Informationen zur Berufszugangsverordnung - Gelegenheitsverkehr (BGBl. Nr. 889/1994 i.d.F. BGBl. Nr. II 46/2001)
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
I.) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
- den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde
- die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen
- als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände
- die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- das Betriebskapital
II.) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich für
- das Taxi-Gewerbe,
- das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
- das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe
(im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt) auf mindestens Euro 7500,-- für jedes Fahrzeug belaufen.
Für die Berechnung sind die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines/einer Steuerberaters/Steuerberaterin, eines/einer Wirtschaftstreuhänders/Wirtschaftstreuhänderin oder eines/einer Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüferin erbracht werden.
Es müssen darin Angaben zu den unter I. und II. genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
Für jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks gilt Abschnitt II.
Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.
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