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Der Gewerbeordnung unterliegen grundsätzlich alle nicht verbotenen Tätigkeiten, die selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden.
Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht.
Die Gewerbeberechtigung entsteht mit der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Voraussetzungen vorliegen und allen notwendigen Unterlagen angeschlossen sind.
Wichtigste Ausnahmen:
Die folgenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung, auch wenn sie selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden:
- Land- und Forstwirtschaft
- Kunstausübung
- Rechtsanwälte, Notare
- Versicherungen, Banken
- Ärzte, Krankenpflege, Apotheken
- Unterricht und Erziehung (Privatschulen, Nachhilfeunterricht)
- Eisenbahnen, Luftfahrtunternehmen, Schifffahrt
- Der Betrieb von Theatern, Kinos, sonstige öffentliche Belustigungen aller Art
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