Unter Europaschutzgebieten versteht man Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
- der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen oder Pflanzen- und Tierarten (Anhang I und II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) oder
- der in ihnen vorkommenden Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (Anhang I der Vogelschutzrichtlinie)
von gemeinschaftlicher Bedeutung sind.
Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Landesregierung diese Gebiete als Europaschutzgebiete auszuweisen. Derzeit wurden einige Gebiete als Europaschutzgebiete der Kommission der EU gegenüber nominiert. Das Prüfverfahren bei der Kommission läuft.
Kennzeichnung
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Naturparke, besonders geschützten Naturhöhlen oder Gebieten, in denen das freie Baden verboten ist, an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen.
Die Gestaltung der Hinweistafeln ist durch Verordnung geregelt. |