| Besitzer/innen von in Kärnten gelegenen Obstanlagen sind berechtigt, den aus eigener Fechsung stammenden Obstmost (Obstwein) sowie Glühmost, Beerenobstwein, selbstgebrannte geistige Getränke und Trauben- und Obstsäfte aus eigener Fechsung entgeltlich auszuschenken.
Weiters sind auch der Ausschank von heimischem Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von kalten, selbst erzeugten Speisen einschließlich Germ- und Schmalzgebäck, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Salaten, Essiggemüse, Brot und Gebäck unter Ausschluss aller warmen Speisen gestattet.
Das Buschenschankrecht darf ohne Unterbrechung höchstens durch 12 Wochen und in einem Jahr an insgesamt höchstens 200 Tagen ausgeübt werden.
Zwischen der Beendigung und dem Wiederbeginn des jeweiligen Ausschankes muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
Das Buschenschankrecht darf nur in der Zeit von 09.00 Uhr bis 23.00 Uhr ausgeübt werden; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.
Es dürfen nur die familieneigenen Arbeitskräfte des/der Buschenschankberechtigten, sowie die üblicherweise in seinem/ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte zur Ausübung des Buschenschankrechtes verwendet werden.
Das Halten von Spielen, der Betrieb von Musik- und Spielautomaten und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumen oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist nicht gestattet.
Die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden:
Die Anmeldung hat zu enthalten:
- den Namen und den Wohnort des/der Anmeldenden;
- die Bezeichnung des Erzeugungsortes, sowie die Vorlage von Pachtverträgen, wenn es sich nicht um eine eigene Liegenschaft handelt;
- die Menge und Gattung der am Erzeugungsort insgesamt erzielten Fechsung;
- die Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke;
- die Bezeichnung der Ausschankräume oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen;
- die kalendermäßige Angabe der Ausschankzeit;
- die Zahl der am Erzeugungsort vorhandenen Obstbäume und deren Durchschnittsalter.
Unter Erzeugungsort ist jene eigene oder gepachtete Liegenschaft zu verstehen, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die in Betracht kommenden Grundstücke in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang stehen oder nicht, sofern letztere zusammen eine landwirtschaftliche Einheit bilden und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.
Ausschankräume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankrechtes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des/der Anmeldenden gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |