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Graberwerb - Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte wird nach vorheriger Besichtigung der Grabstätte auf dem Waldfriedhof, Zentralfriedhof oder Friedhof St. Martin und anschließender Ausfertigung einer Niederschrift zugeteilt. Durch die erstmalige Bezahlung der Nutzungsgebühr ist der Nutzungsberechtigte als solcher in die Gräberkartei einzutragen.
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes erhält der Nutzungsberechtigte eine Bescheinigung, aus welcher die Bezeichnung der Grabstätte, die Höhe der Gebühr und die Dauer des Nutzungsrechtes ersichtlich sind.
Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann jeweils nur von einer Person ausgeübt werden. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ist kein Eigentumsrecht an der Grabstelle verbunden. Der Nutzungsberechtigte der einer Familiengrabstätte hat auch das Recht, darin selbst beigesetzt zu werden.
Das Nutzungsrecht berechtigt insbesondere dazu in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Personen, die vom Nutzungsberechtigten namhaft gemacht wurden, beisetzen zu lassen, die Grabstätte anzulegen, gärtnerisch, künstlerisch zu gestalten, zu schmücken und ständig zu pflegen, mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Grabmal aufzustellen und ständig zu halten.
Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht bei Familiengräbern ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr auf jeweils 10 Jahre zu verlängern.
Ist die zehnjährige Ruhefrist bei einer Erdbestattung in einer Eigengrabstätte nicht gewahrt, so muss zum Zeitpunkt vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechtes an, um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen. Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 6 Monaten an der Amtstafel der Stadt Villach und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Auf bauten in das unbeschränkte Eigentum der Stadt Villach zurück (294 ABGB). |