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Ausnahmebewilligung für Brauchtumsfeuer
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Bisher musste gemäß der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO LGBL.Nr. 4/2012 beim Magistrat um die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Verbrennens im Freien im bebauten Gebiet (Brauchtumsfeuer) angesucht werden. Nunmehr genügt eine Mitteilung mittels angeschlossenem Formular.

Mit Bundesgesetzblatt 77/2010 vom 18. August 2010, Artikel II, Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen wurde die Regelung für Ausnahmebewilligungen für Brauchtumsfeuer geändert. Gemäß § 3 Abs. 4 kann der Landeshauptmann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für u.a. Pkt. 2. "Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen" gewähren.

Als Brauchtumsfeuer gelten Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag, Sommersonnwendfeuer in der Nacht von 21. Juni auf 22. Juni und am vorangehenden und am darauffolgenden Wochenende sowie 10. Oktober-Feuer in der Nacht vom 9. Oktober auf 10. Oktober.

Für Osterfeuer gilt eine weitere Besonderheit: bei Schlechtwetter darf das Osterfeuer am darauffolgenden Wochenende entzündet werden.

Die Veranstalter solcher Brauchtumsfeuer werden ersucht, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Minimierung der Gefährdung des Ausbreitens eines Brandes folgende Auflagen einzuhalten:

  1. Vor dem Abbrennen ist das Einvernehmen mit der zuständigen Ortsfeuerwehr (Wache) herzustellen um die Interessen des Brandschutzes und der Sicherheit zu gewährleisten. Außerdem wird unnötiger Brandalarm am Veranstaltungstag vermieden. Sollte auf Grund extremer Trockenheit die Stadt Villach die Waldbrandverordnung erlassen haben, so ist seitens der örtlichen Feuerwehr ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich.
  2. Die Interessen des Brandschutzes und der Sicherheit sind striktest einzuhalten. Es ist somit darauf zu achten, dass keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht.
  3. Es darf nur trockenes Holz verheizt werden und zwar nur bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (kein Wind).
  4. Es ist darauf zu achten, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft durch Rauch oder Geruch kommt.

Für weitere Auskünfte steht ihnen die Bau- und Feuerpolizei gerne zur Verfügung.

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Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers PDF-Download/Formular Platzhalter
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Bau- und Feuerpolizei, A-9500 Villach, Rathausplatz 1
T +43(0)4242 / 205-2600, F +43(0)4242 / 205-2699
E baupolizei@villach.at, www.villach.at
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