Die Namensführung nach der Eheschließung richtet sich jeweils nach dem Recht jenes Staates, dem eine Person angehört.
Österreichische Staatsbürger haben folgende Möglichkeiten:
Bestimmung einesgemeinsamen Familiennamens (Name des Mannes oder der Frau). Auch die ehelichen Kinder erhalten diesen Familiennamen. Hinweis:Derjenige Verlobte der als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat kann erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet.
Getrennte Namensführung der Ehegatten, das heißt jeder behält seinen bisherigen Familiennamen bei. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (Name des Mannes oder der Frau).