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Die Anmeldung der Trauung (bei der beide Verlobten persönlich anwesend sein müssen) erfolgt beim Wohnsitzstandesamt eines der Verlobten.
Haben Sie Ihre Wünsche mit den vorhandenen Möglichkeiten (Örtlichkeiten, Termin) abgestimmt, so kommen Sie bitte mit den erforderlichen Dokumenten beziehungsweise Unterlagen zur Anmeldung ins Standesamt.
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Hinweis: Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Anschlagtafel der Gemeinde) gibt es in Österreich nicht mehr.
Im Zuge dessen erfolgt die Aufnahme der persönlichen Daten der Verlobten, die Abgabe von Erklärungen (mitunter die der Namensführung nach der Eheschließung), die Unterschriften der beiden Verlobten (weshalb auch beide anwesend sein sollen), die Entrichtung der Gebühren sowie die Klärung der sonstigen Details (Trauungsablauf usw.).
Zuständig für die sogenannte Ermittlung der Ehefähigkeit ist das Wohnsitzstandesamt der Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in Villach, so wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt und geben dort bekannt, dass Sie in Villach heiraten wollen. Die Niederschrift wird sodann uns übermittelt und Sie werden gebeten, ehestmöglichst persönlich bei uns vorzusprechen.

Für die Anmeldung Ihrer Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde). Diese bekommen Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt (sie darf nicht älter als sechs Monate sein). Für in Villach geborene, die in Villach heiraten, genügt die Geburtsurkunde.
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
- Heiratsurkunden aller Vorehen
- bei aufgelöster Ehe: Ehescheidungs-, Eheaufhebungs- und Nichtigkeitsurteile (-beschlüsse) mit Rechtskraftklausel oder Sterbeurkunde des(r) früheren Ehegatten
(Achtung: ausländische Eheentscheidungen bedürfen manchmal einer Anerkennung durch ein inländisches Bezirksgericht)
- Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkenntnisse gemeinsamer vorehelicher Kinder
- Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnungen
Für noch nicht volljährige Personen:
- Einwilligung der gesetzlichen Vertreter u. Erziehungsberechtigten
- Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist)
Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich):
- Ehefähigkeitszeugnis oder Familienstandsbescheinigung (abhängig von Staatsangehörigkeit)
- Ausländische Personenstandsurkunden bedürfen manchmal einer Überbeglaubigung oder Apostille
- Fremdsprachige Urkunden müssen von einem österreichischen, gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden.
Alle beim Standesamt vorzulegenden Urkunden müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.
Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig und erhalten mit der Volljährigkeit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person auf Antrag ehemündig erklären, wenn
- der/die zukünftige Ehepartner/in bereits volljährig ist und
- der/die Obsorgeberechtigte einwilligt.
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