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 Startseite > Wirtschaft > Betriebsanlagen > Bäderhygienegesetz
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Bäderhygienegesetz
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Bäderhygienegesetz
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Der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

Der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers bzw. Wassers des Kleinbadeteiches sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen/eine Sachverständigen/Sachverständige der Hygiene einzuholen und der Behörde zu übermitteln.

Als Sachverständiger/Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte/innen, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes/einer Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen. 

Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen bzw. der Sachverständigen oder von einer beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenentnahme hat unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen bzw. der Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenentnahme zu gestatten.

Gesamte Rechtsvorschrift für Bäderhygienegesetz

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