|
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient.
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden wenn sie wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind. unter anderem
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährden
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise nicht belästigen
- keine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen.
Die Belange des Arbeitnehmerschutzes werden im gewerbebehördlichen Verfahren miterledigt.
In der Regel sind neben der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung auch andere Bewilligungen nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschirften erforderlich. Erst nach Vorliegen des Projektes kann beurteilt werden, nach welchen Rechtsbereichen zusätzlich um Genehmigung bzw. Bewilligung anzusuchen ist oder ob die Genehmigung im Rahmen des betriebanlagenrechtlichen Verfahrens miterteilt werden kann.
Ob dies in Ihrem Fall möglich ist und nach welchen Rechtsbereichen diese Möglichkeit besteht, darüber informieren Sie kompetente Sachbearbeiter/innen beim Betriebsanlagensprechtag. Dieser Sprechtag findet jeden Dienstag von 8 bis 12 Uhr statt. Um Wartezeiten zu verhindern und eine bereits mit der Sachlage betraute Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter für Auskünfte zur Verfügung zu stellen, werden telefonische Voranmeldungen empfohlen, und zwar unter Telefon 0 42 42 / 205-2200. |