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Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes (FWP)
Der Entwurf ist durch 4 Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Aufsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung bekanntzugeben und dem Amt der Kärntner Landesregierung sowie den sonstig berührten Dienststellen, angrenzenden Gemeinden und den gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen.
Die Grundeigentümer, deren Grundflächen in den Entwurf des FWP einbezogen sind, sind vom Bürgermeister zugleich mit der Kundmachung zu verständigen.
Der Gemeinderat hat bei der Beratung über den FWP während der Auflagefrist schriftlich eingebrachte und begründete Einwendungen in Erwägung zu ziehen.
Der FWP bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Amtes der Kärntner Landesregierung. Wird der FWP genehmigt, ist er in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Der FWP wird mit Abaluf des Tages der Kundmachung rechtswirksam.
Der genehmigte FWP ist beim Gemeindamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amststunden aufzulegen.
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Rechtliche Grundlage bildet das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz.
Der FWP darf grundsätzlich einmal jährlich geändert werden; überdies sind Änderungen nur aus wichtigen Gründen zulässig. Vor der Einleitung des Verfahrens zur Änderung des FWP hat die Gemeinde in einem Vorprüfungsverfahren eine Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung einzuholen, ob der beabsichtigten Änderung fachliche Gründe entgegenstehen.
Besteht die Notwendigkeit einer Anpassung an neue Grundlagen (z.B. neues überörtliches Entwicklungsprogramm, Verordnungs- oder Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene), ist der FWP zu ändern. |
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