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| Bewilligungspflichtige Maßnahmen nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002
Im gesamten Landesgebiet bedürfen einer Bewilligung
- die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen (=Steganlagen); Hinweise: in öffentlichen Gewässern (Drau, Gail, Ossiacher Seebach, Ossiacher See) ist zuzüglich noch eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.
- die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf; Hinweis: hier ist zusätzlich auch um Genehmigung nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes anzusuchen.
- die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen.
In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung
- die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä.;
- Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
- die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut; Hinweis: hier ist zusätzlich auch um Genehmigung nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes anzusuchen.
- die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
- Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltenen Fließgewässer;
- die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten;
- die Anlage von Schitrassen, Sommerrodelbahnen, Golf-, Tennis- oder Flugplätzen;
- die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
- die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung;
- das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen.
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| Anfallende Kosten bzw. Gebühren |
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| Anfallende Kosten bzw. Gebühren:
Feste Gebühren:
- Ansuchen Euro 14,30
- Beilagen, d. s. Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden: für jeden festen Bogen (Papierformat A 3) Euro 3,90, jedoch nicht mehr als Euro 21,80 je Beilage
- bei Durchführung einer Verhandlung für die Verhandlungsschrift Euro 14,30.
Für die Verhandlungsleiterin/den Verhandlungsleiter und für die/den dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz und jeder/jeden weiteren dem Verfahren beizuziehenden Amtssachverständigen sind jeweils Kommissionsgebühren bzw. Barauslagen in der Höhe von Euro 12,-- je angefangener halben Stunde zu entrichten.
Je nach Bewilligungstatbestand ist eine Verwaltungsabgabe nach der Landesverwaltungsabgabenverordnung zu entrichten.
Bei Ausstellung des Bescheides wird Ihnen der insgesamt zu zahlende Betrag mittels Zahlschein vorgeschrieben. Die Kosten können auch durch Bareinzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden. |
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| Ab vollständiger Antragseinbringung Entscheidungsfrist: 6 Monate |
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| Benötigte Unterlagen/ Dokumente |
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| Schriftliches Ansuchen und vollständige Unterlagen
Für die Antragstellung sind erforderlich:
Für einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist ein schriftliches Ansuchen auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (einfache Ausfertigung) beim Magistrat der Stadt Villach, Abt. 1/NU, einzubringen.
In diesem Antrag sind Art, Lage (Grundstücksnummer), Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben.
Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelung für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibung, Skizzen udgl. in 2facher Ausfertigung anzuschließen. |
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| Legende |
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Online-Formulare, die nur ausgedruckt
werden können |
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Online-Formulare im geschützten
Bereich |
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Online-Formulare, die auch online
abgeschickt werden können |
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Help-Gv-Formulare |
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PDF-Formulare |
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