| Wer den regulären Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und sich die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise angeeignet hat, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde um die Feststellung der individuellen Befähigung ansuchen.
Diesem Ansuchen sind die notwendigen Nachweise anzuschließen (z.B. Arbeitszeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen udgl.). Die Feststellung der individuellen Befähigung wurde mit der GewO-Novelle 2002 eingeführt und ersetzt die bis dahin geltende Möglichkeit der Nachsicht vom Befähigungsnachweis. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist nunmehr aber eine Befristung, etwa bis zum nächsten Prüfungstermin, nicht mehr zulässig.
Weiterhin ist es aber möglich, das Vorliegen der individuellen Befähigung nur auf einen Teilbereich eines Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang nachgewiesen werden kann (z.B. „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage“). |