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| Zu den meldepflichtigen, nicht der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauvorhaben zählen gemäß § 7 der K-BO 1996:
1. Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch
- von Gebäuden ohne Abwasseranlagen sowie ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
- von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
- von Parabolantennen;
- von nicht in die Dachfläche integrierten Solaranlagen und Photovoltaikanlagen bis zu 16 m² Fläche;
- von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
- von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen in Leichtbauweise, bis zu 30m² Grundfläche und 3 m Höhe;
- von Wasserbecken bis zu 80 m³ Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;
- von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,5 m Höhe;
- von Sockelmauerwerk bis zu 0,5 m Höhe;
- von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
- eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
- von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Festzelten, Tribünen, Tanzböden, Kiosken, Stände und Buden);
- von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;
- von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis p angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist.
2. Die Änderung von Gebäuden, soweit
- sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;
- es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt;
- es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt.
3. Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
- in “Freizeitwohnsitz” im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von “Freizeitwohnsitz” in Hauptwohnsitz.
4. Die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen,
- die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat.
5. Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden. |
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| Die Bauvorhaben sind nach § 7 der K-BO 1996 bewilligungsfrei. |
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| Diese Bauvorhaben sind vor Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. |
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| Benötigte Unterlagen/ Dokumente |
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- kurze Beschreibung des Bauvorhabens
- Darstellung der Situierung des Bauvorhabens auf dem Grundstück
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| Legende |
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Online-Formulare, die nur ausgedruckt
werden können |
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Online-Formulare im geschützten
Bereich |
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Online-Formulare, die auch online
abgeschickt werden können |
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Help-Gv-Formulare |
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PDF-Formulare |
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| Generelle Anmerkungen & nützliche Hinweise |
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Wichtig:
Bitte, beachten Sie, dass auch die bewilligungsfreien Vorhaben den Anforderungen des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes, des Orts- und Landschaftsbildes, den Kärntner Bauvorschriften, der Sicherheit, der Gesundheit und Energieersparnis sowie des Verkehrs entsprechen müssen. Gegebenenfalls muss auch eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sichergestellt sein.
Sollte die Baubehörde feststellen, dass ein bewilligungsfreies Vorhaben die soeben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, so müsste die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (eventuell durch Beseitigung) verfügt werden.
Erkundigungen über den Flächenwidmungsplan, die Art und den Umfang einer möglichen Verbauung (Bebauungsplan) sowie über Ortsbildinteressen können beim Magistrat Villach (Abteilung Stadt- und Verkehrsplanung) eingeholt werden.
Der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden ist gemäß dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz iVm der Ortsbildschutzverordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Untersagung binnen 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, dass dem Anbringen des angezeigten Fassadenanstriches keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.
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