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| Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden.
Anzeigepflichtige Wildtierarten sind:
- alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
- alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
- alle Arten der Reptilien (Reptilia),
- alle Arten der Lurche (Amphibia),
- Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
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| fristgerechte Anzeige der Wildtierhaltung |
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| Anfallende Kosten bzw. Gebühren |
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| es entstehen Ihnen KEINE Kosten! |
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Die Wildtierhaltung ist binnen zwei Wochen der Behörde (=Magistrat der Stadt Villach, Abteilung Natur- und Umweltschutz) anzuzeigen. Änderungen der Anzahl der Tiere oder der Haltungsform sind ebenfalls anzuzeigen. |
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| Benötigte Unterlagen/ Dokumente |
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die schriftliche Anzeige hat folgendes zu enthalten:
- Tierart, Anzahl, Angaben zur Haltungseinrichtung
- Standort der Wildtierhaltung
- tierärztliche Betreuung
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| Legende |
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Online-Formulare, die nur ausgedruckt
werden können |
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Online-Formulare im geschützten
Bereich |
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Online-Formulare, die auch online
abgeschickt werden können |
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Help-Gv-Formulare |
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PDF-Formulare |
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