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Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gezüchteten Pferden, Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten.
Sollte sich die Höchstanzahl oder die Haltungsform ändern, muss dies der Behörde rechtzeitig angezeigt werden.
Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch (eine noch zu erlassende) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln. |
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| Anfallende Kosten bzw. Gebühren |
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| Es fallen KEINE Kosten für Sie an! |
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| Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf werden innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung kontrolliert. |
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| Benötigte Unterlagen/ Dokumente |
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| Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind (siehe unser Anzeigeformular). |
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| Legende |
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Online-Formulare, die nur ausgedruckt
werden können |
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Online-Formulare im geschützten
Bereich |
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Online-Formulare, die auch online
abgeschickt werden können |
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Help-Gv-Formulare |
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PDF-Formulare |
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