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Rechtsträger/innen sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2 GewO 1994) ausgeschlossen, wenn:
- der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und
- der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Zu beachten: Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Rechtsquelle: GewO 1994 § 26 Abs. 2 und Abs. 3 |
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| Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des/der Rechtsträgers/in erwartet werden kann, dass er/sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. |
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| Benötigte Unterlagen/ Dokumente |
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- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
- Nachweis (Meldeschein) des Wohnsitzes
- Strafregisterbescheinigung
- Konkursedikt, Beschlüsse des Konkursgerichtes
- Unbedenklichkeitsbestätigungen (Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Sozialversicherung)
- Zahlungsbestätigungen
- Einkommens- und Vermögensnachweise
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