- Feuerungsanlagen über 50 kW sind bewilligungspflichtig.
- Feuerungsanlagen bis 50 kW sind mitteilungspflichtig nach der K-BO 1996 und anzeigepflichtig nach dem § 6 des Kärntner Gasgesetzes.
A) Gasfeuerungsanlage: Gasfeuerungsanlagen bis 50 kW sind mitteilungspflichtig nach der K-BO 1996 und anzeigepflichtig nach dem § 6 des Kärntner Gasgesetzes.
Die Meldung ist mit € 13,00, der technische Bericht mit € 3,60 und die Skizze mit € 3,60 zu vergebühren.
Gasfeuerungsanlagen über 50 kW sind bewilligungspflichtig
B) Ölfeuerungsanlagen: Ölfeuerungsanlagen bis 50 kW sind mitteilungspflichtig nach der K-BO 1996
Ölfeuerungsanlagen über 50 kW sind bewilligungspflichtig.
C) feste Brennstoffe: Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW sind mitteilungspflichtig nach der K-BO 1996
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 50 kW sind bewilligungspflichtig.
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