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Errichtung einer zentralen Feuerungsanlage (Meldung)
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Beschreibung
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Meldung über die Errichtung einer zentralen Feuerungsanlage (bis 50 kW) für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe.
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Voraussetzungen
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  • Feuerungsanlagen bis 50 kW sind meldepflichtig.
  • Feuerungsanlagen über 50 kW sind bewilligungspflichtig.
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Termine & Fristen
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Keine
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Benötigte Unterlagen/ Dokumente
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  • Technischer Bericht
  • Pläne (Grundriss- u. Schnittpläne im Maßstab 1:50) mit der Angabe der angrenzenden Räume und des Geschoßes.
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Art der Antragstellung
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Formular zum Online verschickenPlatzhalter



Legende
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Legende - Online-Formular zum Ausdrucken Online-Formulare, die nur ausgedruckt werden können Legende - Online-Formular im geschützten Bereich Online-Formulare im geschützten Bereich
Legende - Formular zum Online verschicken Online-Formulare, die auch online abgeschickt werden können Legende - Help-Gv-Formular Help-Gv-Formulare
Legende - PDF-Download/Formular PDF-Formulare    
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Generelle Anmerkungen & nützliche Hinweise
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  1. Feuerungsanlagen über 50 kW sind bewilligungspflichtig.
  2. Feuerungsanlagen bis 50 kW sind mitteilungspflichtig nach der K-BO 1996 und anzeigepflichtig nach dem § 6 des Kärntner Gasgesetzes.

A) Gasfeuerungsanlage:
Gasfeuerungsanlagen bis 50 kW sind mitteilungspflichtig nach der K-BO 1996 und anzeigepflichtig nach dem § 6 des Kärntner Gasgesetzes.

Die Meldung ist mit € 13,00, der technische Bericht mit € 3,60 und die Skizze mit € 3,60 zu vergebühren.

Gasfeuerungsanlagen über 50 kW sind bewilligungspflichtig


B) Ölfeuerungsanlagen:
Ölfeuerungsanlagen bis 50 kW sind mitteilungspflichtig nach der K-BO 1996


Ölfeuerungsanlagen über 50 kW sind bewilligungspflichtig.


C) feste Brennstoffe:
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW sind mitteilungspflichtig nach der K-BO 1996


Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 50 kW sind bewilligungspflichtig.

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