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| Die Bauvollendungsmeldung ist nach Abschluss der Bauarbeiten der Behörde vorzulegen. Im Zuge der Bauvollendungsmeldung sind die Bestätigungen des Unternehmers nach § 39 Abs.2 der K-BO 1996 beizugeben. |
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| Anfallende Kosten bzw. Gebühren |
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| Die Fertigstellung ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. |
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| Benötigte Unterlagen/ Dokumente |
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| Legende |
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Online-Formulare, die nur ausgedruckt
werden können |
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Online-Formulare im geschützten
Bereich |
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Online-Formulare, die auch online
abgeschickt werden können |
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Help-Gv-Formulare |
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PDF-Formulare |
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| Generelle Anmerkungen & nützliche Hinweise |
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| Die Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 der K-BO sind nicht beizubringen, sondern zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren, wenn es sich um Wohngebäude mit einer max. Höhe von 9,50 m, einer Gesamtwohnnutzfläche von höchstens 400 m², höchstens 2 Vollgeschoßen und höchstens 4 Wohnungen einschl. zu deren Nutzung erforderlichen Nebengebäuden handelt (vereinfachtes Verfahren). |
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